1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Sano Prakash“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Urdorf, Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung der nepalesischen Partnerorganisation „Sano Prakash“ in Butwal, Nepal, mit dem Ziel, finanziell unterprivilegierten Kindern und Strassenkindern Bildung zu ermöglichen und ein Zuhause zu bieten.
Der Verein ist bestrebt den Zweck wie folgt zu erreichen:
- Gewinnen von Mitgliedern
- Finanzielle Unterstützung der Partnerorganisation „Sano Prakash“ in Butwal
- PR-Tätigkeit zugunsten „Sano Prakash“ in Nepal
- Suchen von Geldgebern aus Privatwirtschaft, öffentlicher Hand und Non-Profit-Organisationen
- Kontakt mit den Geldgebern pflegen
- Spendenaufrufe organisieren
- Durchführen von Basaren, Weihnachtsmärkten, Aktionen, Benefizkonzerten
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Der Beitritt erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand.
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit per Ende Kalenderjahr (31. Dezember) möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 6 Wochen vor Jahresfristende schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verstössen gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a.) Die Mitgliederversammlung
b.) Der Vorstand
c.) Die Revisionsstelle
Alle Mitglieder und Personen mit Funktionen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
8. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet ein Mal pro Jahr in der ersten Jahreshälfte statt.
Mindestens 14 Tage im Voraus werden die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Traktanden dazu eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Eine ausserordentliche Versammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn wichtige Geschäfte anstehen oder mindestens 1/5 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag dazu stellt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a.) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b.) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c.) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d.) Entlastung des Vorstandes
e.) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes
f.) Wahl einer Revisorin/eines Revisors
g.) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
h.) Genehmigung des Jahresbudgets
i.) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
j.) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
k.) Änderung der Statuten
l.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
m.) Verschiedenes
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten bestimmt über Beschlüsse.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Personen.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a.) Führen laufender Geschäfte und Vertretung des Vereins nach aussen
b.) Erlassen von Reglementen
c.) Einsetzen von Arbeitsgruppen (Fachgruppen)
d.) Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung
e.) Vorbereiten, Einberufen und Leiten der Mitgliederversammlung
f.) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
g.) Erledigen aller Angelegenheiten, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a.) Präsidium
b.) Vizepräsidium
c.) Finanzen
d.) Aktuariat
e.) Beisitzer
Eine Ämterkumulation oder Aufteilung eines Ressorts auf zwei Personen ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass bestimmten Vorstandsmitgliedern für ihren zeitlichen Einsatz und ihre Verantwortung eine angemessene Entschädigung oder Beiträge an die Krankenkasse und Altersvorsorge ausgerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet zusätzlich, ob effektive Spesen des Vorstandes vergütet werden. Die Entschädigungen müssen verhältnismässig und im Einklang mit dem gemeinnützigen Zweck des Vereins stehen. Sie sind transparent auszuweisen.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren/eine Rechnungsrevisorin oder eine juristische Person, welche die Buchführung mindestens alle zwei Jahre kontrolliert. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten nötig.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einem Hilfswerk mit Zielsetzung der Unterstützung von Schulen übergeben. Dabei muss es sich um eine steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz handeln.
Die Mitgliederversammlung wird über diesen Verein mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten entscheiden.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
13. Rechtsverbindlichkeit
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen die Mitglieder des Vorstandes kollektiv zu zweien. Für Bankgeschäfte genügt die einzelne Unterschrift des Finanziers.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10.08.2017 angenommen und treten sofort in Kraft. Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 05.09.2019 überarbeitet und ergänzt. Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 03.06.2025 ergänzt.